Mittwoch, 26. Mai 2010

Illegale Anrufe und was man dagegen tun kann

Der Gesetzgeber schützt die Bürger: Anrufe von Firmen sind nur unter ganz bestimmten Bedingungen erlaubt, meistens aber verboten

Das Telefon klingelt und statt der Lieblingsfreundin meldet sich eine fremde Stimme, die Sie als Kunden für eine Versicherung, einen Telefondienst, eine Vermögensanlage oder sogar für den Erwerb von Hauseigentum gewinnen möchte. Meist sind die Anrufer dreist, lassen sich schwer abwimmeln und haben allerlei Tricks auf Lager, um den Angerufenen zur Akzeptanz eines Vertreterbesuches zu nötigen oder ihm /ihr gar einen Vertrag aufzuschwatzen. Selbst große Firmen, wie Allianz oder Deutsche Telekom greifen auf diese Marketingmethoden zurück, da gegenüber den geschäftlichen Vorteilen aus der Telefonwerbung offensichtlich die gelegentlich verhängten Bußgeldzahlungen vernachlässigenswert sind (siehe Finanztest 12/2006).
Auch im Kontakt mit unseren Kunden von der K.O.M. Concept erfahren wir immer wieder, das diese bauwilligen Familien, sofern sie in die Zielgruppe passen und einmal ihre Telefonnummer hinterlassen haben, pausenlos von Hotlines und Dialern telefonisch terrorisiert werden.
Viele Bürger sind daher zu Recht über diese ungebetenen Anrufe verärgert. Denn die Wohnung gehört zur Privatsphäre, in die so leicht keiner eindringen darf, auch nicht per Telefon. Entsprechend erklärt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb diese Anrufe als ‚unzumutbare Belästigung’ (§7). Das Gesetz soll helfen, seriöse Firmen vor unseriöser Konkurrenz zu schützen, aber auch den schwarzen Schafen, die Kunden überteuerte Produkte verkaufen oder sie zur Preisgabe persönlicher Daten überreden, das Handwerk zu legen.
Anrufe von Firmen bei Ihnen zu Hause sind nur unter ganz bestimmten Bedingungen erlaubt, meistens aber verboten.

Erlaubte Telefonwerbung
- Liegt ein ausdrückliches Einverständnis des Angerufenen vor, ist der Anruf legal. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie selbst um einen telefonischen Kontakt gebeten haben.
- Anrufe, die lediglich der Kundenbetreuung dienen, sind erlaubt. Soll z.B. die Kundenzufriedenheit nach einem Beratungsgespräch erfragt werden oder festgestellt werden, ob ein Besuch tatsächlich stattgefunden hat, darf angerufen werden.

Verbotene Anrufe
- Wenn die Einverständniserklärung nicht ordnungsgemäß eingeholt wurde, sind Anrufe nicht zulässig. So sind z.B. Klauseln in Darlehens- oder Telefonverträgen, durch die der Kunde erklärt, mit zukünftigen Werbeanrufen einverstanden zu sein, unwirksam.
- Es reicht nicht aus, die angerufene Person am Beginn des Gespräches zu fragen, ob sie mit einem Telefonat einverstanden ist. Liegt vor dem Anruf keine Einverständniserklärung vor, bleibt der Anruf unzulässig.
- Anrufe, die nach der Kündigung eines Vertrages der Wiedergewinnung des Kunden dienen (sog. Nachfasswerbung) sind verboten.

Was können Sie tun?
Auflegen
Zögern Sie nicht, einfach aufzulegen. Das schützt zwar nicht vor weiteren Anrufen, erspart aber langwierige Erklärungen und Auseinandersetzungen mit penetranten Werbern.

Anzeigen
Wollen Sie eine Belästigung durch unerwünschte Anrufe zur Anzeige bringen, notieren Sie am besten Datum, Uhrzeit und den Namen der beauftragenden Firma sowie den des Anrufers.
In diesem Fall sollten Sie sich Informationsmaterial zuschicken lassen, das erleichtert die Identifizierung des Urhebers der Anrufe.

Aufpassen
Lesen Sie beim Abschluss von Verträgen das Kleingedruckte. Werden Sie aufgefordert, zu unterschreiben, dass Sie mit Werbeanrufen (Anrufen zur Produktinformation) einverstanden sind, streichen Sie diese Sätze vor der Unterschrift. Vorsicht bei der Teilnahme an Gewinnspielen, geben Sie hier möglichst keine Telefonnummern an! Schließen Sie niemals Verträge am Telefon ab.

Weitere Informationen

Finanztest Heft 12/2006. Sonderheft als PDF:
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Verbotene-Telefonwerbung-Illegaler-Kundenfang-1447432-1447123/

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (insb. §7)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf