Optimale Verbindung von Umweltschutz und Energieeinsparung beim Hausbau
Das Klimatisieren von Wohn- und Geschäftshäusern verschlingt große Mengen an Energie. Es entstehen dadurch hohe CO2 Ausstöße. So geht in Deutschland rund ein Drittel der CO2 Emissionen auf das Konto der Gebäudeklimatisierung. Vieles davon ist unnötig. Denn Energieverbrauch und damit verbundene Emissionen könnten deutlich reduziert werden, wenn die Häuser besser isoliert wären. Experten schätzen die Einspareffekte durch effektivere Wärmedämmung von Gebäuden auf ca. 40 Mrd. € in den nächsten zehn Jahren. Das schlägt sich natürlich nicht nur in einer besseren Umweltbilanz sondern auch in niedrigeren Kosten für die Hausbesitzer und Mieter nieder.
Viele Angebote versprechen hohe Einsparpotenziale; es kommt daher darauf an, unter den verschiedenen Verfahren zur Wärmedämmung dasjenige auszuwählen, das den Anforderungen an nachhaltiges Bauen am besten gerecht wird.
Die Firma K.O.M. concept setzt auf Schalungssteine aus Neopor
Eine Entwicklung der Bautechnik liefert eine verblüffend einfache Antwort: Schalungsbau, der schon lange im Hoch- und Tiefbau erfolgreich eingesetzt wird, eignet sich auch hervorragend für die Konstruktion optimal dämmender Hauswände. Hier haben sich insbesondere Schalungselemente aus Polystyrol Hartschaum bewährt. Solche Schalungen wiegen nur etwa 4-5 kg pro Quadratmeter Mauer; um sie zu soliden Hauswänden zu machen, werden die in sie eingelassenen Hohlräume mit Beton ausgegossen. Während die herkömmliche Technik umständlich Schalungen aufbaut, sie mit Beton ausgießt, dann wieder entfernt und anschließend erst mit der Wärmedämmung beginnt, wird hier praktisch in einem Arbeitsgang eine gedämmte Wand erstellt.
Inzwischen hat die BASF ihren Polysterol Hartschaum weiterentwickelt und bietet diesen unter dem Namen Neopor an.
Die Firma K.O.M. concept setzt aus guten Gründen auf Dämmung mit dem von der BASF entwickelten Hartschaum Neopor: Es verbindet eine – verglichen mit herkömmlichen Materialien – sehr hohe Dämmleistung mit geringem Rohstoffeinsatz. Dadurch werden die Herstellkosten und damit auch der Preis für den Endkunden niedrig gehalten und die Umweltbelastung durch Rohstoffverbrauch minimiert. Zudem ist Neopor ein umweltfreundlicher Dämmstoff, es enthält weder FCKW, HFCKW, oder HFK noch andere halogenierte Zellgase. Luft ersetzt die Zellgase, was den zusätzlichen Vorteil hat, dass die Wärmeleitfähigkeit der Schalungselemente über die Lebensdauer des Hauses erhalten werden kann. Das Material ist biologisch neutral und frei von Schadstoffen, es wird sogar als Lebensmittelverpackung verwendet und das Grundwasser wird durch seinen Abbau nicht belastet – im Gegenteil, Hartschaum-Abfälle werden im Gartenbau unter die Erde gemischt und unterstützen das Pflanzenwachstum oder die Kompostierung.
Dienstag, 28. September 2010
Mittwoch, 28. Juli 2010
Förderstandards für energieeffizientes Bauen und Sanieren
Die KfW passt im Zuge der Umsetzung der neuen Energiesparverordnung ihre Förderprogramme an.
Seit dem 01. Oktober letzten Jahres ist die neue EnEV 2009 in Kraft, die die alte 2007er Regelung ablöste. Das heißt, dass alle nach dem 01. Oktober 2009 eingereichten Bauvorhaben nach der neuen Energieverordnung gebaut werden müssen.
Neu ist zum Beispiel, dass nunmehr auch für Bestandsimmobilien und Altbauten der Energieausweis nach der neuen EnEV zur Pflicht geworden ist. Nur Dämmung oder eine verbesserte Heizung einzubauen, reicht auch nicht mehr aus, das Haus wird als Ganzes in die Berechnungen mit einbezogen. Ganz grob gesagt kann man davon ausgehen, dass mit der neuen EnEV der so genannte Primärenergiebedarf eines Gebäudes um ca. 30% verringert werden soll. Hierbei spielt jetzt zum Beispiel auch die Frage nach dem Haustyp eine große Rolle, also ist das Haus ein „Freistehendes Einfamilienhaus“, ein „Einseitig angebautes Wohngebäude“ oder fällt es unter die Typgruppen „alle anderen Wohngebäude“ oder „Erweiterung und Ausbauten“.
Die Berechnungen dazu sind für den Laien kaum verständlich und noch komplizierter zu durchschauen als die vorherigen Verordnungen. Es ist daher dringend zu empfehlen, den Rat eines Fachmannes, also zum Beispiel eines erfahrenen Bauaufklärers, einzuholen. Die Firma K.O.M. Concept aus Berlin verfügt über ein bundesweites Netz an Bauaufklärern, die hier gern Auskunft erteilen (kostenlose Hotline: 0800 – 566 26 62 aus dem deutschen Festnetz).
Die neueste Änderung: der KfW 70 Standard
Für den Privatkunden sind vor allem die durch die KfW Bankengruppe aufgelegten Förderprogramme interessant. Um diese Förderungen in Anspruch nehmen zu können, ist als Mindeststandard der Bau eines KfW 70 Hauses angesetzt. (das bedeutet, der Jahresenergiebedarf eines Hauses darf nicht mehr als 70% des Wertes für das Referenzgebäude nach der aktuellen EnEV 2009 betragen.) Ein KfW Effizienzhaus 85 wird seit dem 01. Juli diesen Jahres nicht mehr gefördert.
Weitere Informationen über die Förderprogramme der KfW Bankengruppe, aktuelle Zins- und Tilgungskonditionen, finden Sie im Internet unter http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/BauenWohnen/Privatpersonen/153_Energieeffizient_Bauen_KfW-Effizienzhaus_70/index.jsp
Fazit:
Für alle, die sich für ein eigenes Haus entscheiden, kann es gerade durch die neue EnEV sinnvoll sein, lieber neu zu bauen, als in eine Bestandimmobilie zu investieren, denn was beim Autokauf gilt, ist beim Hauskauf genauso richtig, neu ist meist wirtschaftlicher und effizienter als alt, und bei den weiter steigenden Heizkosten in der Zukunft wird man langfristig sogar einen erheblichen finanziellen Einspareffekt verspüren. Die K.O.M. Concept setzt neben einer ausgezeichneten Dämmung der Gebäudehülle auf eine Luftwärme Pumpe mit Fußbodenheizung. Die schont die Umwelt und obendrein den Geldbeutel, denn ein großer Teil des Primärrohstoffs ist hier die Luft, und die ist umsonst.
Seit dem 01. Oktober letzten Jahres ist die neue EnEV 2009 in Kraft, die die alte 2007er Regelung ablöste. Das heißt, dass alle nach dem 01. Oktober 2009 eingereichten Bauvorhaben nach der neuen Energieverordnung gebaut werden müssen.
Neu ist zum Beispiel, dass nunmehr auch für Bestandsimmobilien und Altbauten der Energieausweis nach der neuen EnEV zur Pflicht geworden ist. Nur Dämmung oder eine verbesserte Heizung einzubauen, reicht auch nicht mehr aus, das Haus wird als Ganzes in die Berechnungen mit einbezogen. Ganz grob gesagt kann man davon ausgehen, dass mit der neuen EnEV der so genannte Primärenergiebedarf eines Gebäudes um ca. 30% verringert werden soll. Hierbei spielt jetzt zum Beispiel auch die Frage nach dem Haustyp eine große Rolle, also ist das Haus ein „Freistehendes Einfamilienhaus“, ein „Einseitig angebautes Wohngebäude“ oder fällt es unter die Typgruppen „alle anderen Wohngebäude“ oder „Erweiterung und Ausbauten“.
Die Berechnungen dazu sind für den Laien kaum verständlich und noch komplizierter zu durchschauen als die vorherigen Verordnungen. Es ist daher dringend zu empfehlen, den Rat eines Fachmannes, also zum Beispiel eines erfahrenen Bauaufklärers, einzuholen. Die Firma K.O.M. Concept aus Berlin verfügt über ein bundesweites Netz an Bauaufklärern, die hier gern Auskunft erteilen (kostenlose Hotline: 0800 – 566 26 62 aus dem deutschen Festnetz).
Die neueste Änderung: der KfW 70 Standard
Für den Privatkunden sind vor allem die durch die KfW Bankengruppe aufgelegten Förderprogramme interessant. Um diese Förderungen in Anspruch nehmen zu können, ist als Mindeststandard der Bau eines KfW 70 Hauses angesetzt. (das bedeutet, der Jahresenergiebedarf eines Hauses darf nicht mehr als 70% des Wertes für das Referenzgebäude nach der aktuellen EnEV 2009 betragen.) Ein KfW Effizienzhaus 85 wird seit dem 01. Juli diesen Jahres nicht mehr gefördert.
Weitere Informationen über die Förderprogramme der KfW Bankengruppe, aktuelle Zins- und Tilgungskonditionen, finden Sie im Internet unter http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/BauenWohnen/Privatpersonen/153_Energieeffizient_Bauen_KfW-Effizienzhaus_70/index.jsp
Fazit:
Für alle, die sich für ein eigenes Haus entscheiden, kann es gerade durch die neue EnEV sinnvoll sein, lieber neu zu bauen, als in eine Bestandimmobilie zu investieren, denn was beim Autokauf gilt, ist beim Hauskauf genauso richtig, neu ist meist wirtschaftlicher und effizienter als alt, und bei den weiter steigenden Heizkosten in der Zukunft wird man langfristig sogar einen erheblichen finanziellen Einspareffekt verspüren. Die K.O.M. Concept setzt neben einer ausgezeichneten Dämmung der Gebäudehülle auf eine Luftwärme Pumpe mit Fußbodenheizung. Die schont die Umwelt und obendrein den Geldbeutel, denn ein großer Teil des Primärrohstoffs ist hier die Luft, und die ist umsonst.
Mittwoch, 26. Mai 2010
Illegale Anrufe und was man dagegen tun kann
Der Gesetzgeber schützt die Bürger: Anrufe von Firmen sind nur unter ganz bestimmten Bedingungen erlaubt, meistens aber verboten
Das Telefon klingelt und statt der Lieblingsfreundin meldet sich eine fremde Stimme, die Sie als Kunden für eine Versicherung, einen Telefondienst, eine Vermögensanlage oder sogar für den Erwerb von Hauseigentum gewinnen möchte. Meist sind die Anrufer dreist, lassen sich schwer abwimmeln und haben allerlei Tricks auf Lager, um den Angerufenen zur Akzeptanz eines Vertreterbesuches zu nötigen oder ihm /ihr gar einen Vertrag aufzuschwatzen. Selbst große Firmen, wie Allianz oder Deutsche Telekom greifen auf diese Marketingmethoden zurück, da gegenüber den geschäftlichen Vorteilen aus der Telefonwerbung offensichtlich die gelegentlich verhängten Bußgeldzahlungen vernachlässigenswert sind (siehe Finanztest 12/2006).
Auch im Kontakt mit unseren Kunden von der K.O.M. Concept erfahren wir immer wieder, das diese bauwilligen Familien, sofern sie in die Zielgruppe passen und einmal ihre Telefonnummer hinterlassen haben, pausenlos von Hotlines und Dialern telefonisch terrorisiert werden.
Viele Bürger sind daher zu Recht über diese ungebetenen Anrufe verärgert. Denn die Wohnung gehört zur Privatsphäre, in die so leicht keiner eindringen darf, auch nicht per Telefon. Entsprechend erklärt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb diese Anrufe als ‚unzumutbare Belästigung’ (§7). Das Gesetz soll helfen, seriöse Firmen vor unseriöser Konkurrenz zu schützen, aber auch den schwarzen Schafen, die Kunden überteuerte Produkte verkaufen oder sie zur Preisgabe persönlicher Daten überreden, das Handwerk zu legen.
Anrufe von Firmen bei Ihnen zu Hause sind nur unter ganz bestimmten Bedingungen erlaubt, meistens aber verboten.
Erlaubte Telefonwerbung
- Liegt ein ausdrückliches Einverständnis des Angerufenen vor, ist der Anruf legal. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie selbst um einen telefonischen Kontakt gebeten haben.
- Anrufe, die lediglich der Kundenbetreuung dienen, sind erlaubt. Soll z.B. die Kundenzufriedenheit nach einem Beratungsgespräch erfragt werden oder festgestellt werden, ob ein Besuch tatsächlich stattgefunden hat, darf angerufen werden.
Verbotene Anrufe
- Wenn die Einverständniserklärung nicht ordnungsgemäß eingeholt wurde, sind Anrufe nicht zulässig. So sind z.B. Klauseln in Darlehens- oder Telefonverträgen, durch die der Kunde erklärt, mit zukünftigen Werbeanrufen einverstanden zu sein, unwirksam.
- Es reicht nicht aus, die angerufene Person am Beginn des Gespräches zu fragen, ob sie mit einem Telefonat einverstanden ist. Liegt vor dem Anruf keine Einverständniserklärung vor, bleibt der Anruf unzulässig.
- Anrufe, die nach der Kündigung eines Vertrages der Wiedergewinnung des Kunden dienen (sog. Nachfasswerbung) sind verboten.
Was können Sie tun?
Auflegen
Zögern Sie nicht, einfach aufzulegen. Das schützt zwar nicht vor weiteren Anrufen, erspart aber langwierige Erklärungen und Auseinandersetzungen mit penetranten Werbern.
Anzeigen
Wollen Sie eine Belästigung durch unerwünschte Anrufe zur Anzeige bringen, notieren Sie am besten Datum, Uhrzeit und den Namen der beauftragenden Firma sowie den des Anrufers.
In diesem Fall sollten Sie sich Informationsmaterial zuschicken lassen, das erleichtert die Identifizierung des Urhebers der Anrufe.
Aufpassen
Lesen Sie beim Abschluss von Verträgen das Kleingedruckte. Werden Sie aufgefordert, zu unterschreiben, dass Sie mit Werbeanrufen (Anrufen zur Produktinformation) einverstanden sind, streichen Sie diese Sätze vor der Unterschrift. Vorsicht bei der Teilnahme an Gewinnspielen, geben Sie hier möglichst keine Telefonnummern an! Schließen Sie niemals Verträge am Telefon ab.
Weitere Informationen
Finanztest Heft 12/2006. Sonderheft als PDF:
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Verbotene-Telefonwerbung-Illegaler-Kundenfang-1447432-1447123/
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (insb. §7)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf
Das Telefon klingelt und statt der Lieblingsfreundin meldet sich eine fremde Stimme, die Sie als Kunden für eine Versicherung, einen Telefondienst, eine Vermögensanlage oder sogar für den Erwerb von Hauseigentum gewinnen möchte. Meist sind die Anrufer dreist, lassen sich schwer abwimmeln und haben allerlei Tricks auf Lager, um den Angerufenen zur Akzeptanz eines Vertreterbesuches zu nötigen oder ihm /ihr gar einen Vertrag aufzuschwatzen. Selbst große Firmen, wie Allianz oder Deutsche Telekom greifen auf diese Marketingmethoden zurück, da gegenüber den geschäftlichen Vorteilen aus der Telefonwerbung offensichtlich die gelegentlich verhängten Bußgeldzahlungen vernachlässigenswert sind (siehe Finanztest 12/2006).
Auch im Kontakt mit unseren Kunden von der K.O.M. Concept erfahren wir immer wieder, das diese bauwilligen Familien, sofern sie in die Zielgruppe passen und einmal ihre Telefonnummer hinterlassen haben, pausenlos von Hotlines und Dialern telefonisch terrorisiert werden.
Viele Bürger sind daher zu Recht über diese ungebetenen Anrufe verärgert. Denn die Wohnung gehört zur Privatsphäre, in die so leicht keiner eindringen darf, auch nicht per Telefon. Entsprechend erklärt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb diese Anrufe als ‚unzumutbare Belästigung’ (§7). Das Gesetz soll helfen, seriöse Firmen vor unseriöser Konkurrenz zu schützen, aber auch den schwarzen Schafen, die Kunden überteuerte Produkte verkaufen oder sie zur Preisgabe persönlicher Daten überreden, das Handwerk zu legen.
Anrufe von Firmen bei Ihnen zu Hause sind nur unter ganz bestimmten Bedingungen erlaubt, meistens aber verboten.
Erlaubte Telefonwerbung
- Liegt ein ausdrückliches Einverständnis des Angerufenen vor, ist der Anruf legal. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie selbst um einen telefonischen Kontakt gebeten haben.
- Anrufe, die lediglich der Kundenbetreuung dienen, sind erlaubt. Soll z.B. die Kundenzufriedenheit nach einem Beratungsgespräch erfragt werden oder festgestellt werden, ob ein Besuch tatsächlich stattgefunden hat, darf angerufen werden.
Verbotene Anrufe
- Wenn die Einverständniserklärung nicht ordnungsgemäß eingeholt wurde, sind Anrufe nicht zulässig. So sind z.B. Klauseln in Darlehens- oder Telefonverträgen, durch die der Kunde erklärt, mit zukünftigen Werbeanrufen einverstanden zu sein, unwirksam.
- Es reicht nicht aus, die angerufene Person am Beginn des Gespräches zu fragen, ob sie mit einem Telefonat einverstanden ist. Liegt vor dem Anruf keine Einverständniserklärung vor, bleibt der Anruf unzulässig.
- Anrufe, die nach der Kündigung eines Vertrages der Wiedergewinnung des Kunden dienen (sog. Nachfasswerbung) sind verboten.
Was können Sie tun?
Auflegen
Zögern Sie nicht, einfach aufzulegen. Das schützt zwar nicht vor weiteren Anrufen, erspart aber langwierige Erklärungen und Auseinandersetzungen mit penetranten Werbern.
Anzeigen
Wollen Sie eine Belästigung durch unerwünschte Anrufe zur Anzeige bringen, notieren Sie am besten Datum, Uhrzeit und den Namen der beauftragenden Firma sowie den des Anrufers.
In diesem Fall sollten Sie sich Informationsmaterial zuschicken lassen, das erleichtert die Identifizierung des Urhebers der Anrufe.
Aufpassen
Lesen Sie beim Abschluss von Verträgen das Kleingedruckte. Werden Sie aufgefordert, zu unterschreiben, dass Sie mit Werbeanrufen (Anrufen zur Produktinformation) einverstanden sind, streichen Sie diese Sätze vor der Unterschrift. Vorsicht bei der Teilnahme an Gewinnspielen, geben Sie hier möglichst keine Telefonnummern an! Schließen Sie niemals Verträge am Telefon ab.
Weitere Informationen
Finanztest Heft 12/2006. Sonderheft als PDF:
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Verbotene-Telefonwerbung-Illegaler-Kundenfang-1447432-1447123/
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (insb. §7)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uwg_2004/gesamt.pdf
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